Keine Vermittlung von Prostituierten durch das Arbeitsamt

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Ein Bordell-Bbetreiber beabsichtigte, im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, Arbeitsverhältnisse mit Prostituierten einzugehen. Daher wurde bei der Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung von weiblichen und männlichen Prostituierten beantragt. Diese lehnte den Antrag ab und so landete der Fall vor Gericht.

Nach Auffassung der Richter, verstößt der Wunsch des Bordellbetreibers gegen die guten Sitten. Auch das Prostituiertengesetz ändere daran nichts. Das Prostituiertengesetz verfolge nicht das Ziel, der Verminderung von Arbeitslosigkeit oder das der Förderung dieses Gewerbebes durch aktive Vermittlung in Beschäftigungsverhältnisse. Somit entfällt damit nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Rechtsverhältnisses zwischen Bordellbetreiber und Bundesagentur für Arbeit.

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